1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der CANTAVIT Projekt GmbH, nachfolgend CANTAVIT genannt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn CANTAVIT ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt, obwohl ihr entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartei bekannt sind.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartei gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2.1 Die Angebote von CANTAVIT sind freibleibend, es sei denn es ist eine Annahmefrist genannt worden.
2.2 Ist in einem Angebot eine Annahmefrist genannt, ist CANTAVIT nur daran gebunden, wenn die Annahme innerhalb dieser Frist schriftlich und ohne von der Vertragspartei vorgenommene Änderungen erfolgt.
2.3 Nimmt die Vertragspartei das Angebot von CANTAVIT nur unter Änderungen an, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn CANTAVIT diese geänderte Annahme schriftlich bestätigt.
3.1 Die Vertragspartei darf ihre Ansprüche aus dem mit CANTAVIT abgeschlossenen Vertrag nur abtreten, wenn CANTAVIT vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.
3.2 Falls eine Ausführung des Vertrages dies erforderlich macht, ist CANTAVIT berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
3.3 Planungen, Entwürfe, Zeichnungen und Konzeptbeschreibungen von CANTAVIT bleiben mit allen Rechten im Eigentum von CANTAVIT, auch wenn sie der Vertragspartei ausgehändigt wurden.
4.1 Der zwischen CANTAVIT und der Vertragspartei abgeschlossene Vertrag enthält einen Gesamtmietzins. Dieser basiert auf den von der Vertragspartei erteilten Informationen über die Dauer der Veranstaltung, die Anzahl der zu erwartenden Gäste und dem Inhalt der Veranstaltung. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als sechs Monate und erhöht sich der von CANTAVIT allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, kann CANTAVIT den vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 %, anheben.
4.3 Zahlt die Vertragspartei die Anzahlung nach Erhalt der Abschlagsrechnung nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen, ist CANTAVIT berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern und den reservierten Termin neu zu vergeben.
4.4 Die Vertragspartei darf ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener, anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausüben.
4.5 Die Vertragspartei darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5.1 Die Vertragspartei darf, die im unterschriebenen Angebot genannte Gästezahl bis spätestens vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich um höchstens 5 % nach unten korrigieren. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung von CANTAVIT. Der zu zahlende Mietzins ist entsprechend anzupassen. Ohne diese Zustimmung erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der vereinbarten Gästezahl.
5.2 Erscheinen mehr Gäste als von der Vertragspartei gemeldet, ist diese zur Zahlung einer angemessen höheren Vergütung (Verpflegung, Getränkepauschale und ggf. Personalkosten) verpflichtet. Die Vertragspartei hat CANTAVIT eine Erhöhung der Gästezahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangt.
5.3 Die maximale Kapazität beträgt 100 Personen einschließlich Dienstleistern und Kindern. Wird diese Kapazität überschritten, ist CANTAVIT berechtigt, weiteren Personen den Zugang zu verweigern.
6.1 Möchte die Vertragspartei die Veranstaltung stornieren, muss sie CANTAVIT schriftlich um Vertragsaufhebung bitten und zugleich die vereinbarte Stornierungsgebühr zahlen. Die Stornierung wird erst mit Zahlung dieser Gebühr wirksam. Die Höhe der Stornierungsgebühr richtet sich nach dem Zeitraum zwischen Eingang der Stornierung und Veranstaltungsbeginn.
6.2 Es gelten folgende Stornierungsgebühren unter Anrechnung bereits erhaltener Zahlungen:
Bei Stornierung bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß unterschriebenem Angebot;
bei Stornierung ab 11 Wochen bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß unterschriebenem Angebot;
bei Stornierung ab 7 Wochen bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß unterschriebenem Angebot;
bei Stornierung ab 3 Wochen bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß unterschriebenem Angebot.
Eine Stornierung ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn gilt als Nichterscheinen und verpflichtet zur Zahlung von 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß unterschriebenem Angebot.
6.3 In der Anzahlung ist eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000,00 Euro enthalten. Diese Pauschale wird, für die im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erbringung der Dienstleistung anfallenden Verwaltungskosten erhoben. Die Stornierungsbedingungen gelten nicht für die Bearbeitungspauschale; sie wird nicht erstattet.
7.1 Ist CANTAVIT aufgrund höherer Gewalt und/oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse oder Umstände (einschließlich aber nicht begrenzt auf Hochwasser, Naturkatastrophen, Umweltkatastrophen, Dürre, andere außergewöhnliche Wetterbedingungen, Epidemien, Pandemien, Quarantänemaßnahmen, behördliche Anordnung zur Schließung von Betrieben, Schließung von Grenzen, Abriegelung von geographischen Gebieten, Lebensmittelknappheit oder -rationierung, Verkehrsbedingungen, Streiks oder Aussperrungen und ungeachtet ob es die Höhere Gewalt und/oder die anderen außergewöhnlichen Ereignisse oder Umstände zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar waren) daran gehindert oder wesentlich beeinträchtigt, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, sind sowohl CANTAVIT als auch die Vertragspartei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall haften weder CANTAVIT noch die Vertragspartei für die Nichterfüllung des Vertrages. CANTAVIT ist zudem berechtigt, von der Vertragspartei Ersatz aller im Zusammenhang mit der Kündigung angefallenen Kosten zu verlangen, mindestens jedoch 10 % des Angebotspreises laut Angebot.
7.2 Im Falle höherer Gewalt und/oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse oder Umstände gemäß Ziffer 7.1 ermöglicht CANTAVIT der Vertragspartei, die Personenanzahl kostenfrei zu reduzieren.
7.3 Ist CANTAVIT aufgrund höherer Gewalt und/oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse oder Umstände gemäß Ziffer 7.1 daran gehindert, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, kann die Vertragspartei den angezahlten Betrag in einen Gutschein umwandeln lassen. Der Vertrag kann dann zu einem späteren, von der Vertragspartei gewählten Zeitpunkt durchgeführt werden.
Ein Rückzahlungsanspruch entsteht erst bei Stornierung des Vertrags.
8.1 Zur Durchführung der Veranstaltung können Dritte, z. B. Dekorateure, Unterhaltungskünstler oder DJs, hinzugezogen werden. Die Vertragspartei darf diese Dritten nur im eigenen Namen engagieren.
8.2 CANTAVIT haftet nicht für Schäden, die durch das Nichterscheinen oder Nichtauftreten Dritter entstehen.
8.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist CANTAVIT berechtigt, der Vertragspartei für die Verpflegung Dritter (Essen und Trinken) 35,00 Euro pro Person und Tag einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
8.4 Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen durch Dritte kann CANTAVIT verlangen, dass diese vom TÜV abgenommen werden und dass die Vertragspartei unverzüglich und unaufgefordert das technische Prüfzeugnis vorlegt.
8.5 Die Vertragspartei tritt gegenüber Dritten als alleinige Veranstalterin der in den Mieträumen durchgeführten Veranstaltung auf.
Die Vertragspartei ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallenden Gebühren und Abgaben eigenständig und fristgerecht anzumelden und zu entrichten. Dies gilt insbesondere für Vergütungen gegenüber der GEMA für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke.
Die GEMA-Pflicht der Vertragspartei umfasst ausdrücklich alle Formen der Musiknutzung im Rahmen der Veranstaltung, insbesondere:
Ausgenommen ist die von CANTAVIT bereitgestellte Hintergrundmusik, z. B. in allgemeinen Bereichen oder während der regulären Bewirtung. Diese wird von CANTAVIT ordnungsgemäß bei der GEMA angemeldet und vergütet.
Die Vertragspartei stellt CANTAVIT von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere der GEMA, frei, die aus der Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen.
CANTAVIT ist berechtigt, von der Vertragspartei einen Nachweis über die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie über die Zahlung der entsprechenden Gebühren zu verlangen.
9.1 Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen der Vertragspartei unter Nutzung des Stromnetzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CANTAVIT.
9.2 Die Vertragspartei haftet für Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von CANTAVIT, die durch die Verwendung ihrer Geräte entstehen, soweit diese nicht in den Verantwortungsbereich von CANTAVIT fallen.
10.1 Von der Vertragspartei mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. CANTAVIT kann die Vorlage eines behördlichen Nachweises verlangen.
10.2 Aufgrund möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen und Anbringen von Gegenständen an Wänden untersagt.
10.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung, spätestens jedoch am folgenden Tag bis 12:00 Uhr, zu entfernen. Kommt die Vertragspartei dieser Verpflichtung nicht nach, darf CANTAVIT die Entfernung und Lagerung auf Kosten der Vertragspartei veranlassen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann CANTAVIT für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Der Vertragspartei bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens, CANTAVIT der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Entsorgung zurückgebliebenen Materials erfolgt ebenfalls auf Kosten der Vertragspartei. Diese Regelungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume von CANTAVIT gebracht wurden.
10.4 Aus Sicherheits- und Umweltgründen sind Konfetti, Girlanden, Reis, Feuerwerk und Rauchmaschinen verboten.
Verstößt die Vertragspartei gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften oder entstehen besondere Gefahrenlagen, kann CANTAVIT die sofortige Räumung der Mietsache verlangen. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Gästezahl, das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ohne vorherige Absprache mit CANTAVIT sowie ohne vorab vereinbartes Korkgeld oder einen sonstigen Ausgleich und das Unterlassen von Sachbeschädigungen. Kommt die Vertragspartei einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, ist CANTAVIT berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr der Vertragspartei durchführen zu lassen. Die Vertragspartei bleibt in diesem Fall zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet.
12.1 Mängelansprüche der Vertragspartei bestehen nur, wenn sie ihrer Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
12.2 CANTAVIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Vertragspartei Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CANTAVIT, ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit CANTAVIT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.3 CANTAVIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt ebenso für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.5 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
12.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ende der Veranstaltung.
XIII Gesamthaftung
13.1 Eine über die Regelungen in Ziffer 13 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
13.2 Diese Begrenzung gilt auch, wenn die Vertragspartei statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
13.3 Soweit die Schadensersatzhaftung von CANTAVIT ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13.4 Die Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch sie selbst, ihre Familienangehörigen, Gäste, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus ihrem Bereich verursacht werden. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine Privatperson, bestätigt sie, über eine private Haftpflichtversicherung zu verfügen. Handelt es sich bei der Vertragspartei um ein Unternehmen, bestätigt sie, über eine Firmenhaftpflichtversicherung zu verfügen. CANTAVIT ist berechtigt, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
13.5 Die Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Teilnehmer und Gäste den Sicherheitsanweisungen von CANTAVIT Folge leisten und Eltern ihre minderjährigen Kinder beaufsichtigen.
14.1 Rauchen und Vaping sind im Innenbereich der Location untersagt.
14.2 Das Mitbringen von Tieren, insbesondere Hunden und Katzen, ist nur im Außenbereich erlaubt.
14.3 Das Mitbringen von Speisen, Getränken und Einrichtungsgegenständen zu Veranstaltungen ist grundsätzlich nicht gestattet. Speisen und Getränke werden ausschließlich durch CANTAVIT geliefert. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CANTAVIT. In diesen Fällen wird ein Korkgeld und/oder sonstiger Ausgleich zuzüglich eines Bedienungsanteils zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
14.4 Vergessene Gegenstände, z. B. Jacken oder Rucksäcke, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Sie dürfen auf Kosten des Eigentümers eingelagert oder entsorgt werden, sofern kein erkennbarer Wert besteht.
14.5 Die Vertragspartei verpflichtet sich, die gemieteten Räumlichkeiten sowie sämtliche Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen. Verschmutzungen, die über das übliche Maß der Nutzung hinausgehen, insbesondere an Möbeln, Böden, Fenstern oder sonstigen Ausstattungsgegenständen, werden gesondert berechnet. CANTAVIT ist berechtigt, der Vertragspartei die Kosten einer dadurch erforderlichen zusätzlichen Reinigung oder Instandsetzung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.
15.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Offenbach am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Offenbach am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. CANTAVIT bleibt vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand der Vertragspartei einzuleiten.
15.2 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.